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§ 17 SVWO
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → Erster Unterabschnitt – Wahltag, Wahlankündigung, Wahlausschreibung, Vorschlagslisten und Wahlbekanntmachung

Titel: Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SVWO
Gliederungs-Nr.: 827-6-3
Normtyp: Satzung

§ 17 SVWO – Stellung des Listenvertreters

(1) 1Der Listenvertreter übt die Befugnisse aus, die ihm nach § 60 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und nach dieser Verordnung zustehen. 2Er ist insbesondere berechtigt, dem Wahlausschuss gegenüber alle Erklärungen abzugeben, die die Vorbereitung und Durchführung der Wahl betreffen und solche Erklärungen von dem Wahlausschuss entgegenzunehmen. 3Für Vorschlagslisten, die nicht von einer Organisation im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch eingereicht worden sind, nimmt er die Aufgaben des Listenträgers nach § 60 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wahr. 4Vorschriften, nach denen ein Zusammenwirken des Listenvertreters und seines Stellvertreters oder mehrerer Listenvertreter erforderlich ist, bleiben unberührt. 5Der Listenträger kann in der Vorschlagsliste festlegen, dass der Listenvertreter und dessen Stellvertreter alle Erklärungen nur gemeinsam abgeben können.

(2) 1Der Listenvertreter hat seine Erklärungen schriftlich abzugeben oder zu bestätigen. 2Sie sind eigenhändig zu unterschreiben. 3Bei Erklärungen, die gemeinsam abzugeben sind, müssen alle erforderlichen Unterschriften unmittelbar aufeinander folgen. 4Zur Wahrung von Fristen können die Erklärungen auch elektronisch übermittelt werden, wenn die Originale unverzüglich nachgereicht werden.

(3) Beschlüsse des Wahlausschusses und sonstige Mitteilungen sind dem Listenvertreter oder, falls dieser nicht erreichbar ist, seinem Stellvertreter bekannt zu geben und bei mündlicher oder fernmündlicher Bekanntgabe auf sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(4) Ist der Listenvertreter verhindert oder ausgeschieden, übt sein Stellvertreter die dem Listenvertreter zustehenden Befugnisse aus; von ihm abgegebene Erklärungen sind wirksam, auch wenn in dem Zeitpunkt, in dem sie dem Wahlausschuss zugehen, die Verhinderung des Listenvertreters nicht mehr besteht oder ein neuer Listenvertreter benannt ist.

Zu § 17: Geändert durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154, 2022 I S. 105, 1539).