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§ 17 SNG
Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturgesetz - SNG)
Landesrecht Saarland

Vierter Abschnitt – Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft

Titel: Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturgesetz - SNG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SNG
Gliederungs-Nr.: 791-14
Normtyp: Gesetz

§ 17 SNG – Naturschutzgebiete  (1)

(1) Naturschutzgebiete sind durch Rechtsverordnung bestimmte, abgegrenzte Landschaftsräume oder Teile von diesen, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen

  1. 1.
    zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter Pflanzen und Tiergesellschaften (Biozönosen) und ihrer Lebensräume (Biotope),
  2. 2.
    aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
  3. 3.
    wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit

erforderlich ist.

(2) Die Rechtsverordnung wird von der obersten Naturschutzbehörde erlassen. § 16 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) In einem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, nach Maßgabe näherer Regelung durch die Rechtsverordnung nach Absatz 1 verboten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 2. Juni 2006 durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 53 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726).