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§ 17 SHzG
Saarländisches Hoheitszeichengesetz (SHzG)
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Hoheitszeichengesetz (SHzG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SHzG
Referenz: 1130-1
Abschnitt: Abschnitt 6 – Übergangs- und Schlussvorschriften
 

§ 17 SHzG – Übergangsvorschriften

(1) Vordrucke und Formulare mit dem Landessiegel können entgegen § 8 Abs. 5 noch zwei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes weiter verwendet werden.

(2) Die von den Änderungen in Abschnitt 5 betroffenen Behörden können ihr bisheriges Amtsschild bis zu einer Ersatzbeschaffung weiter führen.