Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 17 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht

Erster Teil – Gerichtsverfassung → Zweiter Abschnitt – Sozialgerichte

Titel: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGG
Gliederungs-Nr.: 330-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 SGG – Ausschluss vom Amt des ehrenamtlichen Richters

(1) 1Vom Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht ist ausgeschlossen,

  1. 1.

    wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist,

  2. 2.

    wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,

  3. 3.

    wer das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt.

2Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gestrichen durch G vom 5. 10. 1994 (BGBl I S. 2911); bisherige Nummer 4 wurde Nummer 3. Satz 2 angefügt durch G vom 5. 10. 1994 (a. a. O.).

(2) 1Mitglieder der Vorstände von Trägern und Verbänden der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und der Bundesagentur für Arbeit können nicht ehrenamtliche Richter sein. 2Davon unberührt bleibt die Regelung in Absatz 4.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848). Satz 2 angefügt durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814).

(3) Die Bediensteten der Träger und Verbände der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen, der Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit und der Kreise und kreisfreien Städte können nicht ehrenamtliche Richter in der Kammer sein, die über Streitigkeiten aus ihrem Arbeitsgebiet entscheidet.

Absatz 3 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3302).

(4) Mitglieder der Vorstände sowie leitende Beschäftigte bei den Kranken- und Pflegekassen und ihren Verbänden sowie Geschäftsführer und deren Stellvertreter bei den Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen sind als ehrenamtliche Richter in den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts nicht ausgeschlossen.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814), geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144).

(5) Das Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht, der zum ehrenamtlichen Richter in einem höheren Rechtszug der Sozialgerichtsbarkeit berufen wird, endet mit der Berufung in das andere Amt.