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§ 17 RiG
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Richtervertretungen → II. Abschnitt – Richterräte

Titel: Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: RiG,SL
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 RiG – Zusammensetzung

Die Richterräte bestehen

  1. 1.
    aus fünf Richtern, wenn das Gericht oder die Gerichte, für die der Richterrat gebildet ist, mehr als fünfzig Planstellen für Richter haben,
  2. 2.
    aus drei Richtern, wenn das Gericht oder die Gerichte, für die der Richterrat gebildet ist, fünfzehn bis fünfzig Planstellen für Richter haben,
  3. 3.
    im Übrigen aus einem Richter.