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§ 17 RDG
Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Landesrecht Baden-Württemberg

DRITTER ABSCHNITT – Genehmigungsverfahren

Titel: Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: RDG
Gliederungs-Nr.: 2126-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 RDG – Umfang der Genehmigung, Anzeige der Betriebsaufnahme

(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer für seine Person und für die Ausübung von Krankentransport in einem bestimmten Betriebsbereich (§ 18) erteilt. Die Genehmigung wird für das einzelne Fahrzeug erteilt und muss das amtliche Kennzeichen enthalten.

(2) Bei der Anzeige der Betriebsaufnahme der Notfallrettung nach § 15 Abs. 1 sind der Betriebsbereich und die einzelnen Fahrzeuge jeweils mit amtlichem Kennzeichen anzugeben.