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§ 17 RDG M-V
Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Rettungsdienstgesetz - RDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt III – Genehmigungen für die Notfallrettung und den Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes

Titel: Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Rettungsdienstgesetz - RDG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RDG M-V
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 17 RDG M-V – Nebenbestimmungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Mai 2015 durch § 34 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2015 (GVOBl. M-V S. 50). Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2015 (GVOBl. M-V S. 50).

Die Genehmigung kann mit Auflagen versehen werden, die

  1. 1.
    den Unternehmer verpflichten, Änderungen hinsichtlich des eingesetzten Personals und der eingesetzten Fahrzeuge der Genehmigungsbehörde anzuzeigen,
  2. 2.
    die dem Unternehmer obliegende Betriebs- und Einsatzpflicht nach den §§ 24 und 25 näher bestimmen,
  3. 3.
    die regelmäßige Einhaltung bestimmter Eintreffzeiten vorschreiben,
  4. 4.
    ordnungsgemäße gesundheitliche und hygienische Verhältnisse einschließlich einer sachgerechten Entseuchung, Entwesung und Dekontamination im Unternehmen zum Ziel haben,
  5. 5.
    die Zusammenarbeit der Unternehmer untereinander und mit den für den Rettungsdienst zuständigen Stellen regeln,
  6. 6.
    den Unternehmer verpflichten, den Eingang der Beförderungsaufträge und deren Abwicklung zu erfassen, und eine Aufbewahrungsfrist für die Aufzeichnungen bestimmen,
  7. 7.
    den Unternehmer verpflichten, dem Träger des öffentlichen Rettungsdienstes die für die Organisation, Planung und Durchführung des Rettungsdienstes notwendigen Daten in anonymisierter Form zu übermitteln.