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§ 17 RDG
Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Landesrecht Berlin

Teil 3 – Rettungsdienst mit Krankenkraftwagen und Notarzteinsatzfahrzeugen

Titel: Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: RDG
Gliederungs-Nr.: 2127-5
Normtyp: Gesetz

§ 17 RDG – Leistungspflicht

(1) Die Unternehmerin oder der Unternehmer ist im Rahmen der erteilten Genehmigung zur Notfallrettung oder zum Krankentransport verpflichtet, wenn

  1. 1.
    der Ausgangspunkt der Beförderung im Land Berlin liegt,
  2. 2.
    die Beförderung mit den regelmäßig zur Verfügung stehenden Krankenkraftwagen innerhalb der vorgeschriebenen Eintreffzeiten (§ 14 Absatz 1 Nummer 2) möglich ist und
  3. 3.
    die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat.

Die Verpflichtung erstreckt sich bei der Notfallrettung auf die Beförderung in die nächste, für die weitere Versorgung geeignete Einrichtung, bei dem Krankentransport auf die Beförderung in alle geeigneten Einrichtungen im Land Berlin. Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat die Rettungsleitstelle sofort zu unterrichten, wenn ein Auftrag nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Eintreffzeit durchgeführt werden kann.

(2) Die Beförderung darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil ein rechtswirksamer Beförderungsvertrag nicht vorliegt oder die Entrichtung des Entgelts nicht gesichert oder der Transport nur unter Inanspruchnahme weiterer Unterstützung durchführbar ist.