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§ 17 RAVG
Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: RAVG
Gliederungs-Nr.: 3014
Normtyp: Gesetz

§ 17 RAVG – Satzung

(1) Soweit die Verhältnisse des Versorgungswerks nicht durch dieses Gesetz geregelt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Die Satzung trifft insbesondere Bestimmungen über

  1. 1.
    den Sitz des Versorgungswerkes,
  2. 2.
    die Wahl, die Beschlussfassung und die Aufgaben der Vertreterversammlung und des Vorstands,
  3. 3.
    die Voraussetzungen und den Umfang der Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft und von der Beitragszahlung (§§ 5 Abs. 3, 8 Abs. 3),
  4. 4.
    die Höhe der Beiträge und die Zahlung freiwilliger zusätzlicher Beiträge,
  5. 5.
    die Fälligkeit, Zahlung und Stundung der Beiträge,
  6. 6.
    die Verwendung von Nachversicherungsbeiträgen im Sinne des § 9 des Angestelltenversicherungsgesetzes,
  7. 7.
    die Erstattung und Übertragung der Beiträge bei vorzeitiger Beendigung der Mitgliedschaft,
  8. 8.
    die Versorgungsleistungen nach § 9,
  9. 9.
    die Verwendung und Anlage der Mittel nach § 13.

(2) Die Satzung und jede Änderung sind mit dem Genehmigungsvermerk im Amtsblatt des Justizministeriums des Landes Baden-Württemberg bekannt zu machen.