§ 17 RAVG
Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG)
Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 17 RAVG – Satzung
(1) Soweit die Verhältnisse des Versorgungswerks nicht durch dieses Gesetz geregelt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Die Satzung trifft insbesondere Bestimmungen über
- 1.den Sitz des Versorgungswerkes,
- 2.die Wahl, die Beschlussfassung und die Aufgaben der Vertreterversammlung und des Vorstands,
- 3.die Voraussetzungen und den Umfang der Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft und von der Beitragszahlung (§§ 5 Abs. 3, 8 Abs. 3),
- 4.die Höhe der Beiträge und die Zahlung freiwilliger zusätzlicher Beiträge,
- 5.die Fälligkeit, Zahlung und Stundung der Beiträge,
- 6.die Verwendung von Nachversicherungsbeiträgen im Sinne des § 9 des Angestelltenversicherungsgesetzes,
- 7.die Erstattung und Übertragung der Beiträge bei vorzeitiger Beendigung der Mitgliedschaft,
- 8.die Versorgungsleistungen nach § 9,
- 9.die Verwendung und Anlage der Mittel nach § 13.
(2) Die Satzung und jede Änderung sind mit dem Genehmigungsvermerk im Amtsblatt des Justizministeriums des Landes Baden-Württemberg bekannt zu machen.