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§ 17 RAVG Bln
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin (RAVG Bln)
Landesrecht Berlin

Dritter Abschnitt – Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin (RAVG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: RAVG Bln
Gliederungs-Nr.: 830-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 RAVG Bln – Übergangsregelung

(1) Wer bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Mitglied der Rechtsanwaltskammer Berlin ist und das 45. Lebensjahr nicht vollendet hat, wird Mitglied des Versorgungswerks. Er wird auf Antrag von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk befreit, wenn eine anderweitige Altersversorgung innerhalb einer Frist von einem Jahr nach In-Kraft-Treten der Satzung herbeigeführt worden ist und der Befreiungstatbestand nach Grund und Höhe nachgewiesen wird. Als Befreiungstatbestände gelten insbesondere:

  1. 1.
    Nettovermögenserträge, ermittelt nach steuerlichen Grundsätzen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung mindestens in Höhe der Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente, wie sie ohne Befreiung bei Entrichtung von fünf Zehnteln des Regelpflichtbeitrages bestehen würde,
  2. 2.
    die Versicherung in einer gesetzlichen Rentenversicherung, bei freiwilliger Versicherung jedoch nur dann, wenn eine Versicherungszeit von mindestens 60 Monaten nachgewiesen wird,
  3. 3.
    eine Kapitallebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall oder eine private Leibrentenversicherung über eine aufgeschobene Leibrente, für die der Beitragsaufwand mindestens zweieinhalb Zehntel des geltenden Regelpflichtbeitrages zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung erreicht, für die der Beginn spätestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung abgestellt ist und für die als Endalter im Erlebensfall frühestens das 60. Lebensjahr und höchstens das 68. Lebensjahr vereinbart ist. Für diese Versicherung muss spätestens innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten der Satzung der Antrag auf Abschluss gestellt und von einem Versicherungsunternehmen angenommen sein. Im Übrigen muss die Versicherung bis zum Ablauf der genannten Frist eingelöst oder von dem Versicherungsunternehmen uneingeschränkte Deckungszusage erteilt sein.

(2) Der Nachweis über das Vorliegen von Befreiungstatbeständen kann durch Erklärung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe erbracht werden.

(3) Wer bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Mitglied der Rechtsanwaltskammer Berlin ist, das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet und eine Vorsorge für seine Altersversorgung getroffen hat, die der Höhe nach für eine volle Befreiung von der Beitragspflicht zum Versorgungswerk nicht ausreicht, kann nach dem Maß der getroffenen Vorsorge eine Herabsetzung seines Beitrages auf zwei Zehntel oder ein Zehntel des Regelpflichtbeitrages beantragen. Ohne Nachweis einer solchen Vorsorge kann der Beitrag auf die Hälfte des Regelpflichtbeitrages reduziert werden.

(4) Wer bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Mitglied der Rechtsanwaltskammer Berlin ist und das 45. Lebensjahr, nicht aber das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag Pflichtmitglied des Versorgungswerks; er kann nach Maßgabe der Satzung freiwilliges Mitglied des Versorgungswerks werden.

(5) Das Nähere regelt die Satzung. Anträge nach den Absätzen 1 bis 4 sind innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten der Satzung zu stellen.