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§ 17 PatV
Verordnung zum Verfahren in Patentsachen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Patentverordnung - PatV)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Sonstige Formerfordernisse

Titel: Verordnung zum Verfahren in Patentsachen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Patentverordnung - PatV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PatV
Gliederungs-Nr.: 420-1-13
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 17 PatV – Öffentliche Beglaubigung von Unterschriften

Auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts sind die in § 7 Abs. 2 Nr. 5 und in § 8 genannten Unterschriften öffentlich beglaubigen zu lassen (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).