§ 17 PassV
Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)
Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)
Bundesrecht
Kapitel 4 – Gebühren
§ 17 PassV – Ermäßigung und Befreiung von Gebühren
Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühren schuldet, bedürftig ist.