Gesetze

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§ 17 PassV
Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)
Bundesrecht

Kapitel 4 – Gebühren

Titel: Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PassV
Gliederungs-Nr.: 210-5-12
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 17 PassV – Ermäßigung und Befreiung von Gebühren

Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühren schuldet, bedürftig ist.