§ 17 PartG
Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz)
Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz)
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Aufstellung von Wahlbewerbern
§ 17 PartG – Aufstellung von Wahlbewerbern
1Die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen muss in geheimer Abstimmung erfolgen. 2Die Aufstellung regeln die Wahlgesetze und die Satzungen der Parteien.