Gesetze

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§ 17 PStG
Personenstandsgesetz (PStG)
Bundesrecht

Kapitel 4 – Lebenspartnerschaft

Titel: Personenstandsgesetz (PStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PStG
Gliederungs-Nr.: 211-9
Normtyp: Gesetz

§ 17 PStG – Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters

1Für die Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters gilt § 16 entsprechend. 2Zusätzlich ist im Fall der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe eine Folgebeurkundung aufzunehmen. 3Nach Eintragung dieser Folgebeurkundung wird das Lebenspartnerschaftsregister nicht fortgeführt.

Zu § 17: Neugefasst durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2639).