§ 17 OrgG LSA
Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt (Organisationsgesetz Sachsen-Anhalt - OrgG LSA)
Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt (Organisationsgesetz Sachsen-Anhalt - OrgG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 4 – Mittelbare Landesverwaltung
§ 17 OrgG LSA – Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise
(1) Die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise wirken durch die Erfüllung von Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis bei der Landesverwaltung nach Maßgabe der hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften mit. Im Fall des Satzes 1 richtet sich die Fachaufsicht über die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften.
(2) Fachaufsichtsbehörde ist die fachlich zuständige übergeordnete Landesbehörde, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.