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§ 17 NatSchG
Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER ABSCHNITT – Umweltbeobachtung, Landschaftsplanung

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NatSchG
Gliederungs-Nr.: 7910
Normtyp: Gesetz

§ 17 NatSchG – Landschaftsrahmenprogramm und Landschaftsrahmenpläne (1)

(1) Das Landschaftsrahmenprogramm stellt die Zielsetzungen und Planungen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge zur Erhaltung und Entwicklung von Natur und Landschaft des ganzen Landes dar. Landschaftsrahmenpläne enthalten die für Teile des Landes ausgeformten Zielsetzungen und Planungen des Landschaftsrahmenprogramms und die überörtlichen Maßnahmen zu ihrer Verwirklichung in Text und Karte; sie sind für die gesamte Fläche des Landes zu erstellen.

(2) Das Landschaftsrahmenprogramm wird von dem Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum (Ministerium) aufgestellt und entsprechend der weiteren Entwicklung fortgeschrieben. Das Landschaftsrahmenprogramm soll, soweit erforderlich und geeignet, in den Landesentwicklungsplan aufgenommen werden; für das Verfahren gilt § 9 Abs. 2 bis 5 des Landesplanungsgesetzes.

(3) Die Landschaftsrahmenpläne werden von den Trägern der Regionalplanung aufgestellt und entsprechend der weiteren Entwicklung fortgeschrieben. Die Ausarbeitung des Landschaftsrahmenplans erfolgt im Benehmen mit der höheren Naturschutzbehörde. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Landesplanungsgesetzes zur Aufstellung, Fortschreibung und sonstigen Änderungen von Regionalplänen entsprechend. Die Landschaftsrahmenpläne sollen, soweit erforderlich und geeignet, in die Regionalpläne aufgenommen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 14. Juli 2015 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 1 § 71 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585).