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§ 17 NWaldLG
Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Betreuung und Förderung

Titel: Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NWaldLG
Gliederungs-Nr.: 79100
Normtyp: Gesetz

§ 17 NWaldLG – Betreuung des Privatwaldes und sonstigen Kommunalwaldes

Besitzende von Privatwald sowie von Kommunalwald, der die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 nicht erfüllt, können zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft Verträge mit den in § 16 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 Genannten schließen. Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen soll den Besitzenden von Wald nach Satz 1 auf deren Anforderung den Abschluss eines Vertrages anbieten.