§ 17 NWaldLG
Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Landesrecht Niedersachsen
Vierter Teil – Betreuung und Förderung
§ 17 NWaldLG – Betreuung des Privatwaldes und sonstigen Kommunalwaldes
Besitzende von Privatwald sowie von Kommunalwald, der die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 nicht erfüllt, können zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft Verträge mit den in § 16 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 Genannten schließen. Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen soll den Besitzenden von Wald nach Satz 1 auf deren Anforderung den Abschluss eines Vertrages anbieten.