§ 17 NStrG
Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Landesrecht Niedersachsen
Teil I – Allgemeine Bestimmungen
§ 17 NStrG – Verunreinigung
Wer eine Straße über das übliche Maße hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann der Träger der Straßenbaulast die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Weiter gehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.