§ 17 NRettDG
Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Teil – Rettungsdienst → 2. Abschnitt – Kosten
§ 17 NRettDG – Mehrere kommunale Träger
(1) 1Kommunale Träger, die zusammenarbeiten, können für ihre Rettungsdienstbereiche eine einheitliche betriebswirtschaftliche Gesamtkostenrechnung aufstellen und mit den Kostenträgern eine einheitliche Vereinbarung treffen. 2§ 14 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 15 und 16 gelten entsprechend.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 können kommunale Träger, von denen mindestens einer eine Beauftragung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 vorgenommen hat, für ihre Rettungsdienstbereiche eine einheitliche betriebswirtschaftliche Gesamtkostenrechnung nur nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 aufstellen und eine einheitliche Vereinbarung nur nach Maßgabe des § 15a Abs. 1 treffen. 2§ 14 Abs. 3 und § 15a Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.