Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 17 NRettDG
Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Rettungsdienst → 2. Abschnitt – Kosten

Titel: Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRettDG
Gliederungs-Nr.: 21062010000000
Normtyp: Gesetz

§ 17 NRettDG – Mehrere kommunale Träger

(1) 1Kommunale Träger, die zusammenarbeiten, können für ihre Rettungsdienstbereiche eine einheitliche betriebswirtschaftliche Gesamtkostenrechnung aufstellen und mit den Kostenträgern eine einheitliche Vereinbarung treffen. 2§ 14 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 15 und 16 gelten entsprechend.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 können kommunale Träger, von denen mindestens einer eine Beauftragung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 vorgenommen hat, für ihre Rettungsdienstbereiche eine einheitliche betriebswirtschaftliche Gesamtkostenrechnung nur nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 aufstellen und eine einheitliche Vereinbarung nur nach Maßgabe des § 15a Abs. 1 treffen. 2§ 14 Abs. 3 und § 15a Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.