Gesetze

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§ 17 NRG
Gesetz über das Nachbarrecht (Nachbarrechtsgesetz - NRG)
Landesrecht Baden-Württemberg

4. Abschnitt – Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen und Pflanzungen → 1. – Abstände

Titel: Gesetz über das Nachbarrecht (Nachbarrechtsgesetz - NRG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NRG
Gliederungs-Nr.: 403
Normtyp: Gesetz

§ 17 NRG – Hopfenpflanzungen

Mit Hopfenpflanzungen ist ein Abstand von 1,50 m von der Grenze einzuhalten. Ist das Nachbargrundstück gleichfalls mit Hopfen bepflanzt, so ermäßigt sich der Abstand auf die Hälfte.