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§ 17 NNachbG
Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Abschnitt – Grenzwand

Titel: Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NNachbG
Gliederungs-Nr.: 40400010000000
Normtyp: Gesetz

§ 17 NNachbG – Veränderung oder Abbruch einer Grenzwand

Wer eine Grenzwand erhöhen, verstärken oder abbrechen will, hat die Einzelheiten dieser Baumaßnahme einen Monat vor Beginn der Arbeiten dem Nachbarn anzuzeigen. § 8 ist entsprechend anzuwenden.