§ 17 NNachbG
Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG)
Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG)
Landesrecht Niedersachsen
Dritter Abschnitt – Grenzwand
§ 17 NNachbG – Veränderung oder Abbruch einer Grenzwand
Wer eine Grenzwand erhöhen, verstärken oder abbrechen will, hat die Einzelheiten dieser Baumaßnahme einen Monat vor Beginn der Arbeiten dem Nachbarn anzuzeigen. § 8 ist entsprechend anzuwenden.