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§ 17 NLWG
Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Landesrecht Niedersachsen

II. – Wahlvorbereitung

Titel: Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLWG
Gliederungs-Nr.: 11210010000000
Normtyp: Gesetz

§ 17 NLWG

(1) Kreiswahlvorschläge sind an den Landeswahlvorschlag mit derselben Parteibezeichnung angeschlossen, ohne dass es einer Anschlusserklärung bedarf.

(2) Kreiswahlvorschläge einer Partei, die keinen Landeswahlvorschlag eingereicht hat oder deren eingereichter Landeswahlvorschlag nicht zugelassen worden ist, können an keinen Landeswahlvorschlag angeschlossen werden. Dies gilt auch für Kreiswahlvorschläge von Bewerbern, die nicht für eine Partei auftreten (Einzelbewerber).