§ 17 NESG
Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Teil – Seilbahnen
§ 17 NESG – Schutz der Seilbahnen
Die für den Schutz der Eisenbahninfrastruktur geltenden Vorschriften in § 2 gelten für Seilbahnen entsprechend.