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§ 17 NESG
Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Seilbahnen

Titel: Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NESG
Gliederungs-Nr.: 94000
Normtyp: Gesetz

§ 17 NESG – Schutz der Seilbahnen

Die für den Schutz der Eisenbahninfrastruktur geltenden Vorschriften in § 2 gelten für Seilbahnen entsprechend.