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§ 17 NAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Entschädigung der früheren Abgeordneten und der Hinterbliebenen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NAbgG
Gliederungs-Nr.: 11110030000000
Normtyp: Gesetz

§ 17 NAbgG – Kürzung und Wegfall des Übergangsgeldes

(1) Das Übergangsgeld ist um Einkünfte aus Dienst- und Amtsverhältnissen, aus selbständiger und sonstiger nichtselbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft sowie um Versorgungsbezüge, Altersgeld und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Ausnahme von Renten aus einer freiwilligen Pflichtversicherung auf Antrag gemäß § 1227 Abs. 1 Nr. 9 der Reichsversicherungsordnung, § 2 Abs. 1 Nr. 11 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 4 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches sowie um Bezüge aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu kürzen. § 66 Abs. 1 Sätze 6 und 7, Abs. 3, 4 und 8 NBeamtVG ist sinngemäß anzuwenden. Bei Einkünften aus einem Dienst- oder Amtsverhältnis sowie aus nichtselbstständiger Arbeit ist das monatliche Erwerbseinkommen, bei anderen Einkünften ein Zwölftel des Erwerbseinkommens des Kalenderjahres zu Grunde zu legen. Eine auf Grund des Versorgungsausgleichs vorgenommene Kürzung der Versorgungsbezüge, des Altersgeldes, der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Bezüge aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung bleibt unberücksichtigt. Die jährliche Sonderzuwendung für Angehörige des öffentlichen Dienstes oder entsprechende Leistungen auf Grund tariflicher Regelungen, Urlaubsgeld, ein Unfallausgleich und Aufwandsentschädigungen sind nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind auch Bezüge aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf.

(2) Das Übergangsgeld entfällt von dem Monat an, für den ein ausgeschiedener Abgeordneter von neuem eine Grundentschädigung nach § 6 bezieht. Das gilt auch, sobald er eine entsprechende Entschädigung als Mitglied des Bundestages, des Europäischen Parlaments oder der Volksvertretung eines anderen deutschen Bundeslandes erhält.