§ 17 MinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Saarländisches Ministergesetz) Gesetz Nr. 784
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Saarländisches Ministergesetz) Gesetz Nr. 784
Landesrecht Saarland
Abschnitt II – Versorgung
§ 17 MinG – Ruhen von Amtsbezügen
Bezieht ein Mitglied der Landesregierung für einen Zeitraum, für den Amtsbezüge zu zahlen sind, ein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so ruhen die Amtsbezüge bis zur Höhe des Betrages des Einkommens.