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§ 17 MedienG LSA
Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Zulassung

Titel: Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: MedienG LSA
Gliederungs-Nr.: 2251.28
Normtyp: Gesetz

§ 17 MedienG LSA – Inhalt der Zulassung

(1) Die Zulassung legt fest:

  1. 1.

    die Programmart (Hörfunk, Fernsehen),

  2. 2.

    die Programmkategorie,

  3. 3.

    die Übertragungstechniken und Übertragungskapazitäten,

  4. 4.

    das Verbreitungsgebiet,

  5. 5.

    die Beteiligungsverhältnisse des Antragstellers und

  6. 6.

    die Zusammensetzung von Programmbouquets.

Nachträgliche Änderungen der mit der Zulassung erfolgten Festlegungen im Sinne von Satz 1 bedürfen der Genehmigung der Medienanstalt Sachsen-Anhalt. Dies betrifft auch die Simulcastverbreitung im Sinne von § 34 Abs. 3 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1. Nachträgliche Änderungen einer Zulassung sind unzulässig, wenn durch die Änderung der Zulassung ein Auswahlgrundsatz beeinträchtigt wird, der für die Auswahlentscheidung im Zulassungsverfahren erheblich war. Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt kann auf Antrag eines in Sachsen-Anhalt zugelassenen Rundfunkveranstalters Änderungen an den diesem Rundfunkveranstalter zugewiesenen terrestrischen Übertragungskapazitäten ohne Ausschreibungsverfahren vornehmen, wenn der Rundfunkveranstalter dadurch die Meinungsvielfalt stärkt oder die Digitalisierung des Rundfunks hierdurch unmittelbar oder mittelbar gefördert wird.

(2) Weiter können in die Zulassung die für die Auswahl nach § 16 maßgeblichen Kriterien aufgenommen werden.

(3) Die Zulassung ist auf höchstens zehn Jahre zu befristen. Wenn hinreichende technische Übertragungseinrichtungen für das Rundfunkprogramm bei Zulassungserteilung nicht zur Verfügung stehen, beginnt der Lauf der Frist mit der Bereitstellung der zu nutzenden technischen Übertragungseinrichtungen.

(4) Die Zulassung ist nicht übertragbar. Eine unzulässige Übertragung der Zulassung liegt auch vor, wenn innerhalb der festgelegten Dauer der Zulassung mehr als 50 v. H. der Kapital- oder Stimmrechtsanteile auf andere Gesellschafter oder Dritte übertragen werden, es sei denn, dass die Medienanstalt Sachsen-Anhalt die Übertragung nach Abwägung der besonderen Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Anforderungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt im Sinne des § 10 genehmigt hat.