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§ 17 LWaldG
Landeswaldgesetz (LWaldG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 5 – Geschützte Waldgebiete

Titel: Landeswaldgesetz (LWaldG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 LWaldG – Bodenschutzwald, Schutzwald gegen schädliche Umwelteinwirkungen

(1) Bodenschutzwald ist Wald auf erosionsgefährdeten Standorten.

(2) Schutzwald gegen schädliche Umwelteinwirkungen ist Wald, der folgenden Schutzzwecken dient:

  1. 1.
    Schutz des Grundwassers, der Quellgebiete und der Oberflächengewässer, Sicherung der Wasservorräte und Regulierung des Wasserhaushaltes,
  2. 2.
    Sicherung der Frischluftzufuhr für Siedlungen,
  3. 3.
    Abwehr oder Verhütung der durch Emissionen bedingten Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen,
  4. 4.
    Schutz von Siedlungen, Verkehrsanlagen und sonstigen Anlagen vor Erosion durch Wasser und Wind sowie schädlichem Abfließen von Niederschlagswasser oder
  5. 5.
    Schutz von Weinbergen gegen abfließende Kaltluft.

(3) Für den Bodenschutzwald und den Schutzwald gegen schädliche Umwelteinwirkungen werden der Schutzgegenstand, die räumliche Abgrenzung, der Schutzzweck, die zur Verwirklichung des Schutzzweckes erforderlichen Ge- und Verbote sowie die Bewirtschaftungsgrundsätze in der Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 1 bestimmt und von der oberen Forstbehörde ortsüblich bekannt gemacht.