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§ 17 LWaldG
Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 4 – Schutz des Waldes

Titel: Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790.13
Normtyp: Gesetz

§ 17 LWaldG – Besondere Bestimmungen zum Waldbrandschutz

(1) Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Waldbränden richten sich nach dem Brandschutzgesetz und den danach erlassenen Verordnungen. Das für forstliche Angelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, Einzelheiten zur Vorbeugung von Waldbränden und Überwachung des Waldes auf Waldbrandgefahr durch Verordnung zu regeln.

(2) Das Landeszentrum Wald löst bei Waldbrandgefahr Waldbrandgefahrenstufen nach den fachlichen Vorgaben der obersten Forstbehörde aus und gibt diese ortsüblich bekannt. Die Waldbrandgefahrenstufen dienen dem koordinierten Vorgehen der Behörden zur Waldbrandvorbeugung und Waldbrandüberwachung sowie der Information der Allgemeinheit.