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§ 17 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → 3. – Wahlscheine

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 16-23
gilt ab: 10.04.1998
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1998 S. 101 vom 09.04.1998

§ 17 LWO – Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und Beschwerde

1Wird die Erteilung eines Wahlscheines versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden. 2§ 9 Abs. 1, 3 und 4 gilt entsprechend. 3Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 9 Abs. 3 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 9 Abs. 4 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.