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§ 17 LVO LSA
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) .
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 2 – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → Abschnitt 1 – Regelmäßiger Erwerb der Laufbahnbefähigung

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) .
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LVO LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.78
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 17 LVO LSA – Vorbereitungsdienst für Laufbahnen der Laufbahngruppe 2

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre und sechs Monate. Für das zweite Einstiegsamt soll er zwei Jahre dauern. Nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen können Zeiten einer förderlichen hauptberuflichen Tätigkeit oder Zeiten eines Vorbereitungsdienstes einer gleichwertigen Laufbahn auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes unter sechs Monate ist nicht zulässig.

(2) Sofern der Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in einem Bachelorstudiengang oder in einem gleichwertigen Ausbildungsgang die wissenschaftlichen Methoden und Erkenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, vermittelt, dauert dieser abweichend von Absatz 1 in Abhängigkeit vom Bachelorstudiengang oder Ausbildungsgang bis zu dreieinhalb Jahre. Die fachtheoretischen Studienzeiten sollen mindestens 18 Monate dauern. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahn. In den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen kann vorgesehen werden, dass auf die fachtheoretischen Studienzeiten andere Studienzeiten bis zu einem Jahr, auf die berufspraktischen Studienzeiten Zeiten eines Vorbereitungsdienstes einer gleichwertigen oder entsprechenden Laufbahn (§ 15 des Landesbeamtengesetzes) und für die Ausbildung förderliche Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit bis zu sechs Monaten angerechnet werden können. Über die Anrechnung entscheidet das Fachministerium. In begründeten Ausnahmefällen kann es weitere Anrechnungen vornehmen.