§ 17 LTG
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Landesrecht Saarland
III. Abschnitt – Ausschüsse → 2. Titel – Untersuchungsausschüsse
§ 17 LTG – Vorbereitende Untersuchung
(1) Der Untersuchungsausschuss kann jederzeit eine vorbereitende Untersuchung durch einen Unterausschuss beschließen.
(2) Der Unterausschuss sammelt und gliedert den Untersuchungsstoff und beschafft das erforderliche Beweismaterial, insbesondere die einschlägigen Akten und Unterlagen. Er kann Personen informatorisch hören.
(3) Die Sitzungen des Unterausschusses und informatorische Anhörungen sind zu protokollieren.