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§ 17 LSeilbG
Gesetz über Seilbahnen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) 
Landesrecht Berlin

3. Abschnitt – Sonstige Bestimmungen

Titel: Gesetz über Seilbahnen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) 
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LSeilbG
Gliederungs-Nr.: 930-5
Normtyp: Gesetz

§ 17 LSeilbG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    ohne die nach § 4 erforderliche Genehmigung eine Seilbahn baut oder eine wesentliche Erweiterung oder Änderung des Seilbahnbetriebs vornimmt oder gegen eine vollziehbare Nebenbestimmung verstößt,

  2. 2.

    ohne die nach § 6 erforderliche Planfeststellung oder Plangenehmigung eine Seilbahn baut oder ändert,

  3. 3.

    entgegen § 8 keinen Betriebsleiter und nicht mindestens einen Stellvertreter bestellt, die zuverlässig und fachlich geeignet sind,

  4. 4.

    ohne die nach § 9 Absatz 2 Satz 1 erforderliche Erlaubnis den Betrieb einer Seilbahn eröffnet oder gegen eine vollziehbare Nebenbestimmung verstößt,

  5. 5.

    entgegen § 11 Absatz 3 bis 5 der zuständigen Behörde nicht alle Vorkommnisse, die für die Betriebssicherheit oder Leistungsfähigkeit von Bedeutung sein können, oder nicht alle Betriebsunterbrechungen und Unfälle im Sinne von § 11 Absatz 4 mitteilt oder eine Auskunft nicht, nicht fristgemäß, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erteilt, Unterlagen nicht, nicht fristgemäß oder nicht vollständig vorlegt oder eine Besichtigung nicht duldet oder die im Prüfbericht nach § 11 Absatz 2 aufgeführten Maßnahmen nicht, nicht fristgemäß oder nicht vollständig umsetzt,

  6. 6.

    einer auf Grund § 14 Absatz 2 ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt,

  7. 7.

    einer nach § 16 erlassenen Rechtsverordnung, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.