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§ 17 LMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: LMinG,NI
Gliederungs-Nr.: 11120010000000
Normtyp: Gesetz

§ 17 LMinG

Hat ein Mitglied der Landesregierung für einen Zeitraum, für den Amtsbezüge (§ 9) zu zahlen sind, Anspruch auf Bezüge aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so ruht dieser Anspruch bis zur Höhe der Amtsbezüge.