§ 17 LMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
Landesrecht Niedersachsen
§ 17 LMinG
Hat ein Mitglied der Landesregierung für einen Zeitraum, für den Amtsbezüge (§ 9) zu zahlen sind, Anspruch auf Bezüge aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so ruht dieser Anspruch bis zur Höhe der Amtsbezüge.