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§ 17 LKatSG
Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Katastrophenbekämpfung

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LKatSG
Gliederungs-Nr.: 215-2
Normtyp: Gesetz

§ 17 LKatSG – Leitung der Katastrophenabwehr; Zusammenarbeit der Behörden

(1) Die Katastrophenschutzbehörde leitet die Katastrophenabwehr.

(2) Während der Katastrophe sind außer den Trägern der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes auch die beim Katastrophenschutz Helfenden nach § 8 verpflichtet, die Weisungen der Katastrophenschutzbehörde zu befolgen. Weisungen gegenüber anderen obersten Landesbehörden kann nur das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport erteilen.