§ 17 LKatSG
Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt IV – Katastrophenbekämpfung
§ 17 LKatSG – Leitung der Katastrophenabwehr; Zusammenarbeit der Behörden
(1) Die Katastrophenschutzbehörde leitet die Katastrophenabwehr.
(2) Während der Katastrophe sind außer den Trägern der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes auch die beim Katastrophenschutz Helfenden nach § 8 verpflichtet, die Weisungen der Katastrophenschutzbehörde zu befolgen. Weisungen gegenüber anderen obersten Landesbehörden kann nur das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport erteilen.