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§ 17 LKWG M-V
Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Gemeinsame Bestimmungen zum Landtags- und Kommunalwahlrecht → Abschnitt 3 – Vorbereitung der Wahl

Titel: Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWG M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 17 LKWG M-V – Vertrauenspersonen

(1) Soweit § 19 Absatz 3 nichts anderes bestimmt, sind nur die Vertrauenspersonen (§ 16 Absatz 2) jede für sich berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

(2) Fehlt im Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe die Bezeichnung von Vertrauenspersonen, so gelten die beiden Personen, die den Wahlvorschlag als erste unterzeichnet haben, als Vertrauenspersonen.

(3) Vertrauenspersonen können durch schriftliche Erklärung aller Unterzeichnenden des Wahlvorschlages nach § 16 Absatz 7 oder der Mehrheit der Unterzeichnenden des Wahlvorschlages nach § 55 Absatz 5 an die Wahlleitung abberufen oder ersetzt werden.