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§ 17 LKG
Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Landesrecht Berlin

Teil 3 – Krankenhausförderung

Titel: Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LKG
Gliederungs-Nr.: 2128-5
Normtyp: Gesetz

§ 17 LKG – Rechtsverordnung

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zum Verfahren der Förderung zu regeln, insbesondere

  1. 1.

    zum Antrag nach § 8 Absatz 1 Satz 2,

  2. 2.

    zum Verfahren der Abführung von Fördermitteln und Zinserträgen an den Landeshaushalt nach § 8 Absatz 2 Satz 5,

  3. 3.

    zur Anzeige nach § 8 Absatz 3 Satz 2, zum Wegfall der Nutzung nach § 8 Absatz 3 Satz 3 und zur Mitnutzung nach § 8 Absatz 4,

  4. 4.

    über den Nachweis und die Prüfung der Verwendung der Fördermittel nach § 8 Absatz 5,

  5. 5.

    zu der Höhe und den Zahlungsmodalitäten der jährlichen Pauschalbeträge nach § 10 Absatz 1, zur Anzeige der Baumaßnahmen nach § 10 Absatz 2 Satz 1, zu den Anforderungen und der Prüfung des Bedarfsprogramms nach § 10 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie zur Bemessungsgrundlage nach § 10 Absatz 3,

  6. 6.

    zur Höhe der Förderung von Ausbildungsstätten nach § 11 und

  7. 7.

    zu dem Verfahren, der Höhe und den Zahlungsmodalitäten der Festbetragsförderung nach § 12.

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zu regeln

  1. 1.

    zur Aufnahme in das Investitionsprogramm nach § 9,

  2. 2.

    zur Bemessungsgrundlage, zur Höhe und zur Gewährung der jährlichen Pauschalbeträge sowie zur Höhe der Wertgrenze nach § 10 Absatz 2 und

  3. 3.

    zur Höhe der Förderung für Ausbildungsstätten nach § 11.

(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zu regeln

  1. 1.

    über den Nachweis und die Prüfung der Verwendung der Fördermittel nach § 8 Absatz 5 und

  2. 2.

    zum Verfahren der Festbetragsförderung nach § 10 Absatz 1 und § 12.