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§ 17 LJagdG Bln
Gesetz über den Schutz, die Hege und Jagd wild lebender Tiere im Land Berlin (Landesjagdgesetz Berlin - LJagdG Bln)
Landesrecht Berlin

III. Abschnitt – Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts

Titel: Gesetz über den Schutz, die Hege und Jagd wild lebender Tiere im Land Berlin (Landesjagdgesetz Berlin - LJagdG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LJagdG Bln
Gliederungs-Nr.: 792-2
Normtyp: Gesetz

§ 17 LJagdG Bln – Eintragung der Fläche in den Jagdschein
(zu § 15 des Bundesjagdgesetzes)

(1) Wer die Erteilung oder Verlängerung eines Jahresjagdscheins beantragt, hat dabei schriftlich anzugeben, ob er als

  1. 1.
    Inhaber eines Eigenjagdbezirks,
  2. 2.
    Jagdpächter, Mitpächter oder Unterpächter oder
  3. 3.
    Inhaber eines entgeltlichen Jagderlaubnisscheins, ausgenommen die Erlaubnis zum Einzelabschuss,

in einem Jagdbezirk zur Jagdausübung befugt ist und welche Flächen im Falle der Nummern 2 und 3 anteilig auf ihn entfallen.

(2) Die für die Erteilung der Jagdscheine zuständige Behörde hat die Flächen nach Absatz 1 in den Jagdschein einzutragen. Sie kann die Vorlage des Jagdpachtvertrags oder sonstige Nachweise verlangen.

(3) Jagdpächter, Mit- und Unterpächter und Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis sind verpflichtet, der Jagdbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss des Pacht- oder Erlaubnisvertrags unter Vorlage des Vertrags die Größe der Flächen mitzuteilen, auf denen ihnen das Jagdausübungsrecht zusteht. Ausgenommen davon sind Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis in einem Landesjagdbezirk sowie Inhaber einer Jagderlaubnis zum Einzelabschuss.