§ 17 LJKG
Landesjustizkostengesetz (LJKG)
Landesjustizkostengesetz (LJKG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Dritter Abschnitt – Gebühren, Gebührenbezug und Vergütungen auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Tätigkeiten im Gemeindebereich
§ 17 LJKG – Gebühren und Auslagen für die Aufnahme von Nottestamenten
(1) Für die Errichtung eines Nottestaments (§§ 2249 und 2250 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches) wird die Hälfte der Gebühr und im Falle eines gemeinschaftlichen Testaments die volle Gebühr nach der Tabelle B gemäß § 34 Absatz 2 GNotKG erhoben. Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 102 GNotKG.
(2) Die zur Beurkundung hinzugezogenen Zeugen erhalten eine Vergütung von 10 Euro für jede angefangene Stunde.
(3) Die Gebühren und Auslagen fließen in die Gemeindekasse.