Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 17 LJKG
Landesjustizkostengesetz (LJKG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Abschnitt – Gebühren, Gebührenbezug und Vergütungen auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Tätigkeiten im Gemeindebereich

Titel: Landesjustizkostengesetz (LJKG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LJKG
Gliederungs-Nr.: 360
Normtyp: Gesetz

§ 17 LJKG – Gebühren und Auslagen für die Aufnahme von Nottestamenten

(1) Für die Errichtung eines Nottestaments (§§ 2249 und 2250 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches) wird die Hälfte der Gebühr und im Falle eines gemeinschaftlichen Testaments die volle Gebühr nach der Tabelle B gemäß § 34 Absatz 2 GNotKG erhoben. Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 102 GNotKG.

(2) Die zur Beurkundung hinzugezogenen Zeugen erhalten eine Vergütung von 10 Euro für jede angefangene Stunde.

(3) Die Gebühren und Auslagen fließen in die Gemeindekasse.