Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 17 LGebG
Landesgebührengesetz (LGebG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER ABSCHNITT – Entstehung und Festsetzung

Titel: Landesgebührengesetz (LGebG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LGebG
Gliederungs-Nr.: 202
Normtyp: Gesetz

§ 17 LGebG – Festsetzungsverjährung

(1) Die Festsetzung von Gebühren und Auslagen ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Gebühren- oder Auslagenschuld entstanden ist.

(2) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung oder einen eingelegten Rechtsbehelf nicht unanfechtbar entschieden worden ist.

(3) Sind die Gebühren vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt und die festsetzende Behörde hiervon Kenntnis erhalten hat.

(4) Die Festsetzungsverjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.