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§ 17 LFoG
Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel II – Förderung der Forstwirtschaft → Zweiter Abschnitt – Waldwirtschaftsgenossenschaften

Titel: Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LFoG
Gliederungs-Nr.: 790
Normtyp: Gesetz

§ 17 LFoG – Bildung der Waldwirtschaftsgenossenschaft

Die Waldwirtschaftsgenossenschaft entsteht mit der Genehmigung der Satzung durch die höhere Forstbehörde. Die höhere Forstbehörde hat die Satzung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt bekannt zu geben. Den Mitgliedern der Waldwirtschaftsgenossenschaft ist die Satzung mit dem Genehmigungsvermerk zuzustellen.