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§ 17 LFischG
Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 2 – Fischereirecht

Titel: Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 LFischG – Zugang zu Gewässern

(1) Fischereiausübungsberechtigte und ihre Helfer sind befugt, die an das Gewässer angrenzenden Ufer, Inseln, Anlandungen und Schifffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zum Zwecke der Ausübung der Fischerei auf eigene Gefahr zu betreten und zu benutzen, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere solche zum Schutz von Natur und Landschaft, nicht entgegenstehen. Die Befugnis nach Satz 1 erstreckt sich nicht auf Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile und gewerbliche Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen.

(2) Die obere Fischereibehörde kann im Einzelfall das Betreten von Uferflächen und Anlagen in und an Gewässern einschränken oder verbieten, soweit dies im öffentlichen Interesse zum Schutz der Anlagen oder zur Abwehr von Gefahren oder aus Naturschutzgründen erforderlich ist. Zum besonderen Schutz des Röhrichts sind grundsätzlich folgende Handlungen verboten:

  1. 1.
    das Betreten des Röhrichtbestandes,
  2. 2.
    das Einfahren mit Fahrzeugen aller Art, mit Surfbrettern, Flößen oder sonstigen Schwimmkörpern in das Röhricht,
  3. 3.
    das Betreten und Befahren von Schneisen in oder zwischen Röhrichtbeständen, wenn die Schneisen nicht breiter als 20 Meter sind,
  4. 4.
    das Ankern oder Abstellen von Fahrzeugen aller Art, Surfbrettern, Flößen oder sonstigen Schwimmkörpern im Röhricht oder in einem so geringen Abstand, dass Schäden am Röhricht verursacht werden können (es ist ein Mindestabstand von 10 Metern einzuhalten), und
  5. 5.
    die Verursachung von Sog und Wellenschlag durch eine unzulässig hohe Fahrgeschwindigkeit beim Vorbeifahren an Röhrichtbeständen.

(3) Die obere Fischereibehörde kann dem Fischereiausübungsberechtigten ein Recht zum Betreten von Grundstücken auf eigene Gefahr gegen eine der Höhe nach festzusetzende Entschädigung des Grundstückseigentümers einräumen, soweit dies zur Ausübung des Fischereirechts erforderlich ist. Die Entschädigung geht zu Lasten des Begünstigten.

(4) Ist der Fischereiberechtigte Eigentümer oder Nutzungsberechtigter des Ufergrundstücks oder der Grundstücke, über die der Zugang zum Gewässer führt, so gilt die Erlaubnis zum Betreten dieser Grundstücke in zumutbarem Umfang mit dem Abschluss eines Fischereipachtvertrages oder Fischereierlaubnisvertrages, auch wenn er mit dem Fischereipächter abgeschlossen worden ist, als erteilt.

(5) Wenn das Mitbenutzungsrecht nach den Absätzen 1 oder 3 ausgeübt wird, haften die Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten für Schäden nur bei Vorsatz. Eine besondere Verkehrssicherungspflicht besteht nicht.

(6) Für Schäden, die durch die Ausübung des Betretungsrechts in den Grenzen der §§ 16 und 17 verursacht werden, kann der geschädigte Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte Entschädigung verlangen. Entschädigungspflichtig sind die Fischereiausübungsberechtigten und ihre Helfer sowie die Erlaubnisvertragsinhaber als Gesamtschuldner.