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§ 17 LFischG
Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Dritter Teil – Ausübung des Fischereirechts

Titel: Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-4
Normtyp: Gesetz

§ 17 LFischG – Fischereiausübung in Abzweigungen

(1) Fischereiberechtigte in Abzweigungen müssen die Ausübung ihrer Fischereirechte den in den angrenzenden Strecken des Hauptgewässers zur Fischerei Berechtigten auf Verlangen gegen eine angemessene Entschädigung überlassen, wenn sie nicht bereit sind, die zum Schutz und zur wirtschaftlichen Nutzung der Fischgewässer notwendigen Maßnahmen gemeinschaftlich mit ihnen zu treffen.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 bestimmt sich hinsichtlich des Umfangs und der räumlichen Ausdehnung der Fischerei in der Abzweigung nach den Fischereirechten im Hauptgewässer.

(3) Mehrere an derselben Strecke des Hauptgewässers zur Fischerei Berechtigte können den Anspruch nur gemeinschaftlich geltend machen; sie haften als Gesamtschuldner.

(4) Mehrere an derselben Strecke der Abzweigung zur Fischerei Berechtigte können nur gemeinschaftlich in Anspruch genommen werden und müssen sämtlich zu Maßnahmen nach Absatz 1 bereit sein. Die Entschädigung ist einzeln festzusetzen.

(5) Die Höhe der Entschädigung ist nach dem Wert der Fischereirechte an der Abzweigung zu bestimmen.

(6) Wird durch natürliche oder künstliche Veränderungen in den fließenden Gewässern die Fischerei betroffen, so können die Beteiligten eine andere Festsetzung der Entschädigung und der sonstigen Überlassungsbedingungen verlangen.

(7) Steht ein fließendes fließendes oder stehendes Gewässer in Verbindung mit einem blind endenden Gewässer, mit einem Hafen oder einem Stichkanal, der der Schifffahrt dient, gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend, mit der Einschränkung, dass die in diesen Gewässern fischereiberechtigte Person alternativ die Fischerei ruhen lassen kann, wenn dieses für die Fischerei im Hauptgewässer nicht nachteilig ist.