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§ 17 LEntwG LSA
Landesentwicklungsgesetz Sachsen-Anhalt (LEntwG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 4 – Amtliches Raumordnungs-Informationssystem

Titel: Landesentwicklungsgesetz Sachsen-Anhalt (LEntwG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LEntwG LSA
Gliederungs-Nr.: 230.11
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 17 LEntwG LSA – Führung als integriertes Geoinformationssystem

(1) Das Raumordnungskataster und die Ergebnisse der Raumbeobachtung werden integriert und aufeinander abgestimmt als Amtliches Raumordnungs-Informationssystem nach § 6 Abs. 1 und 4 digital und für das Internet geeignet geführt.

(2) Das Amtliche Raumordnungs-Informationssystem basiert auf dem Geobasisinformationssystem des Landes nach den §§ 19 bis 21 des Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes Sachsen-Anhalt und ist nach den Vorgaben des Geodateninfrastrukturgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 14. Juli 2009 (GVBl. LSA S. 368) in der jeweils geltenden Fassung strukturiert und standardisiert.

(3) Durch die oberste Landesentwicklungsbehörde werden landesweit einheitliche Austauschformate im Einvernehmen mit den datenhaltenden Fachplanungsbehörden festgelegt. Für alle Geofachdaten ist der Ortsbezug durch eine Georeferenzierung im Amtlichen Bezugssystem oder durch administrative Angaben zu gewährleisten.