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§ 17 LEntG
Landesenteignungsgesetz (LEntG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Landesenteignungsgesetz (LEntG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LEntG
Gliederungs-Nr.: 214
Normtyp: Gesetz

§ 17 LEntG – Enteignungsbehörde

(1) Das Enteignungsverfahren wird vom Regierungspräsidium (Enteignungsbehörde) durchgeführt.

(2) Örtlich zuständig ist die Enteignungsbehörde, in deren Bezirk der Enteignungsgegenstand liegt. Sind mehrere Enteignungsbehörden für ein Vorhaben zuständig und ist es zweckmäßig, das Verfahren einheitlich durchzuführen, so bestimmt die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde die zuständige Enteignungsbehörde.

(3) Entscheidungen auf Grund mündlicher Verhandlung trifft ein bei der Enteignungsbehörde gebildeter Ausschuss. Dem Ausschuss gehören ein Bediensteter der Enteignungsbehörde als Vorsitzender sowie zwei ehrenamtliche Beisitzer als weitere Mitglieder an.

(4) Das Regierungspräsidium bestellt die erforderliche Anzahl ehrenamtlicher Beisitzer auf die Dauer von vier Jahren. Die Beisitzer sollen die für ihr Amt erforderliche Eignung und Erfahrung besitzen. Sie erhalten Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter.