Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz - LBodSchAG)
VIERTER ABSCHNITT – Ausgleichs- und Entschädigungsvorschriften, Kosten, Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten
§ 17 LBodSchAG – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Mitteilung nicht oder nicht unverzüglich erstattet,
- 2.
entgegen § 3 Abs. 2 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt,
- 3.
entgegen § 3 Abs. 3 den Zutritt zu Grundstücken und Wohnräumen und die Vornahme von Ermittlungen sowie die Entnahme von Bodenproben nicht gestattet,
- 4.
entgegen § 4 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 13 Abs. 1 oder § 15 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4 BBodSchG einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt oder entgegen § 4 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 5.
- 6.
entgegen einer vollziehbaren Auflage oder Anordnung nach § 2 Absatz 3 Satz 2 keine fachkundige bodenkundliche Baubegleitung bestellt,
- 7.
entgegen § 2 Absatz 3 Satz 6 bei zulassungsfreien Vorhaben ein Bodenschutzkonzept nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz die jeweils für die Vollzugsaufgabe zuständige Bodenschutz- und Altlastenbehörde, in den Fällen des § 16 Abs. 1 Satz 2 die Ortspolizeibehörde.