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§ 17 LBodSchAG
Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz - LBodSchAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

VIERTER ABSCHNITT – Ausgleichs- und Entschädigungsvorschriften, Kosten, Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten

Titel: Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz - LBodSchAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBodSchAG
Gliederungs-Nr.: 2129-6
Normtyp: Gesetz

§ 17 LBodSchAG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Mitteilung nicht oder nicht unverzüglich erstattet,

  2. 2.

    entgegen § 3 Abs. 2 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt,

  3. 3.

    entgegen § 3 Abs. 3 den Zutritt zu Grundstücken und Wohnräumen und die Vornahme von Ermittlungen sowie die Entnahme von Bodenproben nicht gestattet,

  4. 4.

    entgegen § 4 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 13 Abs. 1 oder § 15 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4 BBodSchG einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt oder entgegen § 4 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

  5. 5.

    einer Rechtsverordnung nach § 6 oder § 7 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  6. 6.

    entgegen einer vollziehbaren Auflage oder Anordnung nach § 2 Absatz 3 Satz 2 keine fachkundige bodenkundliche Baubegleitung bestellt,

  7. 7.

    entgegen § 2 Absatz 3 Satz 6 bei zulassungsfreien Vorhaben ein Bodenschutzkonzept nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz die jeweils für die Vollzugsaufgabe zuständige Bodenschutz- und Altlastenbehörde, in den Fällen des § 16 Abs. 1 Satz 2 die Ortspolizeibehörde.