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§ 17 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel II – Ernennung

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 17 LBG – Wirksamkeit von Amtshandlungen (1)

Ist eine Ernennung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 unwirksam, nach § 15 nichtig oder ist sie nach § 16 zurückgenommen worden, so sind die bis zu dem Verbot (§ 15 Abs. 5) oder bis zur Zustellung der Rücknahmeerklärung (§ 16 Abs. 3) vorgenommenen Amtshandlungen des Ernannten in gleicher Weise gültig, als wenn die Ernennung wirksam gewesen wäre. Die gewährten Leistungen des Dienstherrn können dem Ernannten belassen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. April 2009 durch Artikel 23 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26).