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§ 17 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Laufbahnen

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 LBG – Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung

(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115) in der jeweils geltenden Fassung erworben werden. Das Nähere, insbesondere das Anerkennungsverfahren sowie die Ausgleichsmaßnahmen, regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. Abweichend von Satz 2 regelt das für das Schulwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium das Nähere für eine Verwendung im Schuldienst durch Rechtsverordnung. In den Rechtsverordnungen nach den Sätzen 2 und 3 kann die Zulassung für Anpassungslehrgänge in entsprechender Anwendung des § 127 beschränkt werden.

(2) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Rheinland-Pfalz (BQFGRP) vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359, BS 8064) in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme seiner §§ 13b und 17 keine Anwendung. Im Bereich des Schuldienstes gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass neben der in § 13b Abs. 5 Nr. 1 BQFGRP bestimmten Behörde auch die für die Einstellung in den Schuldienst zuständige Dienstbehörde für die Entgegennahme einer Warnung durch das Binnenmarkt-Informationssystem IMI zuständig ist.