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§ 17 LKrWG
Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz - LKrWG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 6 – Vollzug des Abfallrechts

Titel: Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz - LKrWG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LKrWG
Gliederungs-Nr.: 74
Normtyp: Gesetz

§ 17 LKrWG – Behördenaufbau, Aufsichtsbehörden

(1) Oberste Abfallwirtschaftsbehörde ist
das für Umweltschutz zuständige Ministerium (Ministerium),

obere Abfallwirtschaftsbehörde
die Bezirksregierung,

untere Abfallwirtschaftsbehörde
der Kreis und die kreisfreie Stadt.

(2) In den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben ist obere Abfallwirtschaftsbehörde die Bezirksregierung Arnsberg als Bergbehörde.

(3) Die Aufsicht über die unteren Abfallwirtschaftsbehörden führt die obere Abfallwirtschaftsbehörde. Die oberste Aufsicht wird von der obersten Abfallwirtschaftsbehörde geführt.