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§ 17 KomWG
Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Abschnitt – Vorbereitung der Wahl und Wahlorgane → 7. Unterabschnitt – Wahlräume

Titel: Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KomWG
Gliederungs-Nr.: 2806
Normtyp: Gesetz

§ 17 KomWG

Die Wahlräume, ihre Ausstattung und das erforderliche Hilfspersonal stellen die Gemeinden.