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§ 17 KiStG M-V
Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kirchensteuergesetz Mecklenburg-Vorpommern - KiStG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 5 – Besteuerungsverfahren

Titel: Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kirchensteuergesetz Mecklenburg-Vorpommern - KiStG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KiStG M-V
Gliederungs-Nr.: 619-3
Normtyp: Gesetz

§ 17 KiStG M-V – Festsetzungszeitraum und Entstehen des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis

(1) Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Einkommensteuer und als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatten oder deren Lebenspartner keiner kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, festgesetzt wird, entsteht vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des Zeitraumes, für den die Veranlagung vorgenommen wird (Veranlagungszeitraum). Für Steuerabzugsbeträge entsteht die Kirchensteuer im Zeitpunkt des Zuflusses der steuerabzugspflichtigen Einkünfte, für Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind.

(2) Die Kirchensteuer, die als Steuer vom Vermögen (§ 7 Absatz 1 Nummer 4) festgesetzt wird, entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Kirchensteuer erhoben wird.

(3) Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages festgesetzt, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht als Jahressteuerschuld ergäbe. Dies gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht. Für die als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhobene Kirchensteuer sind Satz 1 und 2 nicht anzuwenden. Kapitalerträge unterliegen insoweit nur dann der Kirchensteuer, wenn im Zeitpunkt des Zuflusses eine Kirchensteuerpflicht besteht.

(4) Die Kirchensteuer, die als allgemeines Kirchgeld (§ 7 Absatz 1 Nummer 2) von den Kirchen oder Religionsgesellschaften festgesetzt wird, entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Kirchensteuer festgesetzt wird.

(5) Die Regelungen dieses Gesetzes, die die Gleichstellung von Ehegatten und Ehen mit Lebenspartnern und Lebenspartnerschaften zum Gegenstand haben, gelten für Veranlagungszeiträume vor 2014 nur, soweit die Anwendung zu keiner ungünstigeren Kirchensteuerfestsetzung als bei der Einzelveranlagung nach diesem Gesetz führt.